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Höchstbetragsberechnung der Atomanlagenrückstellung eines Rückversicherungsunternehmens nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV
Der Höchstbetrag der Atomanlagenrückstellung eines Rückversicherungsunternehmens nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) ist gem. nrkr. NWB MAAAE-96295 (BFH-Az.: I R 23/15; EFG 2015 S. 1746) mit der Summe aus Schadens- und Haftpflichtversicherung der höchstversicherten Anlage und nicht durch Addition des jeweiligen Höchstbetrags der versicherten Risiken aus beiden Sparten zu ermitteln (Bezug: § 341 h Abs. 2 HGB).