Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen
Die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag erworbenen Windkraftanlage können erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abgeschrieben werden. Das wirtschaftliche Eigentum geht erst im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Erwerber/Besteller über (Bezug: § 7 Abs. 2, § 7g Abs. 2 EStG; § 437, § 346, § 446, § 651 BGB; § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 164 Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Bei einem Windpark stellt nach der BFH-Rechtsprechung einerseits jede einzelne Windkraftanlage einschließlich des dazugehörigen Transformators sowie der verbindenden Verkabelung, andererseits die externe Verkabelung sowie die Zuwegung im Regelfall ein jeweils eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Der Beginn der Abschreibung ist für jedes dieser Wirtschaftsgüter eigenständig zu prüfen. Die Abschreibun...