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Staatlicher Zwang zur lieferkettenbezogenen CSR-Berichterstattung?
Der § 289c Abs. 3 Nr. 4 HGB-E des Regierungsentwurfs eines CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes fordert von den betroffenen Unternehmen, Angaben zu lieferkettenbezogenen Umwelt- und Sozialaspekten zu machen.
Contra
Nach § 289c Abs. 2 HGB-E bezieht sich die nichtfinanzielle Erklärung zumindest auf folgende Aspekte:
Umweltbelange,
Arbeitnehmerbelange,
Sozialbelange,
Achtung der Menschenrechte,
Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Gem. § 289c Abs. 3 Nr. 4 HGB-E sind dabei Angaben der „wesentlichen Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen der Kapitalgesellschaft, ihren Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die in Absatz 2 genannten Aspekte haben oder haben werden“, erforderlich, „soweit die Angaben von Bedeutung sind und die Berichterstattung über diese Risiken verhältnismäßig ist“. Die Berichterstattung umfasst insbesondere „auch wesentliche Angaben über die Lieferkette und die Kette von Subunternehmern“ (BT-Drucks. 18/9982, Begründung zu § 289c Abs. 3 Nr. 4 HGB-E).
Wohin die Reise in Sachen „Lieferkette“ trotz Wesentlichkeitsvorbehalt politisch gehen soll, zeigt ein BT-Antrag n...