Einkommensteuer | Reisekosten eines hauptamtlichen Bürgermeisters (BFH)
Infolge eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zu § 3
Nr. 12 Satz 2 EStG fallen auch die nicht durch die steuerfreie
Reisekostenvergütung i.S. des § 3 Nr. 13 EStG abgegoltenen Reisekosten unter
das Abzugsverbot des § 3c EStG, wenn die Dienstaufwandsentschädigung auch diese
Aufwendungen abgelten soll (;
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Hintergrund: Gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Die Steuerfreiheit von Reisekostenvergütungen ergibt sich demgegenüber aus der Regelung in § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG. Hiernach sind die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen steuerfrei. Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind jedoch nur insoweit steuerfrei, als sie die entsprechenden Pauschbeträge nicht übersteigen (Satz 2).
Sachverhalt: Der Kläger war hauptamtlicher Bürgermeister. Er bezog Aufwandsentschädigungen, die vom Arbeitgeber als steuerfrei behandelt wurden, i.H. von 4.116 € (Reisekosten) sowie zusätzlich knapp 8.000 € gemäß §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 der LKomBesVO.
Nach dem LKomBesVO wird als Entschädigung für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand, eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger u.a. Reisekosten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dabei zog er die von seinem Arbeitgeber erstatten Reisekosten i.H. von 4.116 € von den tatsächlich angefallenen Kosten ab. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Dienstaufwandsentschädigung sei insgesamt gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei; somit dürften hiermit zusammenhängende Ausgaben gemäß § 3c EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen einschließlich der nicht erstatteten Reisekosten sind nach § 3c EStG vom Abzug ausgeschlossen, da die betreffenden Aufwendungen mit der steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Da die steuerfreien Einnahmen des Klägers nach den den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz dazu bestimmt sind, alle mit dem Dienstverhältnis des Klägers zusammenhängenden Aufwendungen abzugelten, stehen die geltend gemachten Werbungskosten dazu in einer klar erkennbaren Beziehung.
Die Ausgaben des Klägers für seine Berufsausübung als Bürgermeister (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten und sonstige Kosten) einschließlich der Aufwendungen für dienstlich veranlasste Fahrten und seine Einnahmen gemäß §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 LKomBesVO sind nach Entstehung und Zweckbestimmung so verbunden, dass die Ausgaben ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen sind, die die Einnahmen betreffen.
Die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur diejenigen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann, die diese Entschädigung übersteigen (Bestätigung des Senatsurteils vom - VI R 33/86).
Da die beruflich veranlassten Gesamtausgaben des Klägers im Streitfall die steuerfrei ausgezahlte Dienstaufwandsentschädigung nicht übersteigen, konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
QAAAF-89624