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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Bei Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen ist zu unterscheiden, ob die Aufwandsentschädigung aus einer Bundes- oder Landeskasse oder aus der Kasse einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z. B. Gemeindekasse) gezahlt wird (§ 3 Nr. 12 Sätze 1 und 2 EStG).

2. Aufwandsentschädigungen aus einer Bundes- oder Landeskasse (§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG)

Die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlten Bezüge sind in vollem Umfang steuerfrei, wenn sie zum einen

  • -

    in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,

  • -

    auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder

  • -

    von der Bundesregierung oder einer Landesregierung

LS- SV-als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan des Bundes oder jeweiligen Landes ausgewiesen werden.

Unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG fallen z. B.

  • -

    die Aufwandsentschädigung des Bundespräsidenten;

  • -

    die Aufwandsentschädigungen der Bundestags- und Landtagsabgeordneten;

  • -

    die Kostenpauschale der Bundesratsmitglieder;

  • -

    die Aufwandsentschädigungen der Beamten, Richter und Soldaten des Bundes und der Länder.

Die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung an Bundestags- und Landtagsa...

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