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Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
1. Allgemeines
Bei Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen ist zu unterscheiden, ob die Aufwandsentschädigung aus einer Bundes- oder Landeskasse oder aus der Kasse einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z. B. Gemeindekasse) gezahlt wird (§ 3 Nr. 12 Sätze 1 und 2 EStG).
2. Aufwandsentschädigungen aus einer Bundes- oder Landeskasse (§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG)
Die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlten Bezüge sind in vollem Umfang steuerfrei, wenn sie zum einen
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in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
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auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
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von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
LS- SV-als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan des Bundes oder jeweiligen Landes ausgewiesen werden.
Unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG fallen z. B.
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die Aufwandsentschädigung des Bundespräsidenten;
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die Aufwandsentschädigungen der Bundestags- und Landtagsabgeordneten;
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die Kostenpauschale der Bundesratsmitglieder;
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die Aufwandsentschädigungen der Beamten, Richter und Soldaten des Bundes und der Länder.
Die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung an Bundestags- und Landtagsa...