Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Mittwoch, 04.01.2017

Umsatzsteuer | Unberechtigter Steuerausweis eines Zweckverbands (BFH)

Ein nicht unternehmerisch tätiger öffentlich-rechtlicher Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung weist i.S. des § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG unberechtigt Umsatzsteuer gesondert aus, wenn er in seinen Gebührenbescheiden über die Tierkörperbeseitigung als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst darauf entfallendem Steuerbetrag angibt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Dem Kläger, einem Zweckverband von Städten und Gemeinden, oblag im Streitjahr 2007 in Thüringen die Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern. Im Dezember 2001 hatte der Kläger im Rahmen eines Auskunftsersuchens beim FA angefragt, ob in Gebührenbescheiden, die sich an gewerbliche Tierhalter richten, Mehrwertsteuer ausgewiesen werden könne. Das FA antwortete, dass er als juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht im Rahmen eines BgA tätig sei, kein Unternehmer i.S. des Umsatzsteuerrechts sei. Daher sei er nicht berechtigt, Umsatzsteuer in seinen Gebührenbescheiden auszuweisen. In seinen Gebührenbescheiden wies der Kläger 19 % Mehrwertsteuer auf das Nettoentsorgungsentgelt aus.

Das FA ging davon aus, der Kläger habe in den als Rechnungen zu qualifizierenden Gebührenbescheiden Umsatzsteuer unberechtigt i.S. von § 14c Abs. 2 UStG gesondert ausgewiesen; es setzte deshalb Umsatzsteuer u.a. für das Streitjahr 2007 fest. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Kläger hat hinsichtlich seiner Tätigkeit im Rahmen der Tierkörperbeseitigung nicht als Unternehmer i.S. des Umsatzsteuerrechts gehandelt. Er hat aber wie ein Unternehmer abgerechnet und in seinen den Streitfall betreffenden Gebührenbescheiden jeweils einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen. Darauf, ob die ausgewiesene Steuer zutreffend berechnet ist, kommt es nicht an.

  • Die Gebührenbescheide des Klägers sind „Rechnungen“ i.S. von § 14c Abs. 2 UStG.

  • Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt eine Rechnung schon dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Das ist bei den vom Kläger erteilten Gebührenbescheiden der Fall.

  • Die Gebührenbescheide enthalten keinen Hinweis darauf, dass aus den vom Kläger im Rahmen der Erläuterung seiner Kosten gesondert ausgewiesenen Steuerbeträgen keine Vorsteuer beansprucht werden könne.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
DAAAF-89611