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Aufgaben der Leistungserbringer in Zusammenhang mit Zuzahlungen der Versicherten
Zu zahlreichen Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind durch die Versicherten Zuzahlungen zu leisten. Eine der bekanntesten Zuzahlungen war sicherlich die sog. Praxisgebühr, die pro Quartal in Höhe von 10 € zu leisten war und zwischenzeitlich weggefallen ist. Zahlreiche weitere Zuzahlungen sind aber nach wie vor zu erbringen.
A. Rechtsgrundlagen und Grundsätze
Rechtsgrundlage für die Zuzahlungen ist zunächst § 61 SGB V. Hier wird bestimmt, dass Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 € betragen. Allerdings sind nicht mehr als die Kosten des Mittels zu zahlen. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 € erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten sowie 10 € je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren. Ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
Weitere Grundsätze zu Zuzahlungen enthält § 43c SGB V, der sich mit dem Zahlungsweg beschäftigt. Danach haben Leistungserbringer Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der...