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BGH stärkt Selbstbestimmungsrecht der Patienten – Haftung des Operateurs bei einer Operation ohne Einwilligung des Patienten
Der BGH hat in einer klargestellt, dass der in der ärztlichen Heilbehandlung liegende Eingriff in die körperliche Integrität rechtswidrig ist, wenn eine wirksame Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs fehlt. Selbst dann, wenn ein Sachverständiger zu der Auffassung gelangt, dass dem Operateur kein behandlungsfehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen ist und somit die sich aus dem Eingriff ergebenden nachteiligen gesundheitlichen Folgen schicksalhaft eingetreten sind, haftet der Operateur. Dem Operateur ist der Verteidigungseinwand verwehrt, dass es auch zu denselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten gekommen wäre, wenn die Operation von dem Arzt durchgeführt worden wäre, auf den sich die Einwilligung des Patienten konkret bezog.
A. Tatbestand
Der Kläger macht in dem o. g. Verfahren Ansprüche wegen einer durchgeführten Operation gegen den Operateur, einen Chefarzt, und gegen die Klinik geltend, in welcher sich der Kläger einer handchirurgischen Operation unterzog. Der Kläger schloss zuvor eine Wahlleistungsvereinbarung mit der Klinik ab, in der eine Chefarztbehandlung vereinbart war. Nachdem der Kläger stationär aufgenommen wurde, wurde...