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Übergang zur Liebhaberei
Höhe der stillen Reserven wird zum Übergangszeitpunkt abschließend festgestellt
Nach der Rechtsprechung des BFH stellt der Übergang von einem Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei keine Betriebsaufgabe dar. Der steuerpflichtige Teil des Gewinns ist im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern. Er entspricht der Höhe nach im Grundsatz den auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festgestellten stillen Reserven. Eine spätere negative Wertentwicklung während der Liebhabereiphase beeinflusst die insoweit aufzudeckenden stillen Reserven nicht mehr.
Folgen des Übergangs zur Liebhaberei
Ein Liebhabereibetrieb besteht fort, solange er nicht ausdrücklich aufgegeben oder veräußert wird. Die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bleiben sog. eingefrorenes Betriebsvermögen. Streitig war, ob in der späteren Veräußerungshandlung lediglich die für steuerliche Zwecke seit dem Übergang zur Liebhaberei hinausgeschobene Betriebseinstellung zu sehen ist, so dass bereits zum Zeitpunkt des Übergangs „quasi eine Betriebsaufgabe“ vorliegt, bei der nur die steuerliche Erfassung des bereits zum Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei angelegten Aufgabegewinns verschoben wird, wie das Finanzgericht im Besprechungsfall entschieden hatte.