BBK Nr. 1 vom Seite 1

Das Kassengesetz – Trockenwäsche oder Schleuderwaschgang?

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Kurz vor Weihnachten, in [i]Parlamentsmaterialien im NWB ReformRadar unter www.nwb.de den letzten Sitzungen von Bundestag und Bundesrat in diesem Jahr, nahm es dann doch Gestalt an: Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen. Lange schien unklar, ob es überhaupt so weit kommen wird, denn das federführende Bundesfinanzministerium erweckte nicht unbedingt den Anschein großen Gestaltungswillens und tat sich stellenweise schwer, überhaupt ein Steuerrisiko im Bargeldbereich zu entdecken. Was den redlichen Unternehmern allerdings nichts nutzte, weil sie ihre Redlichkeit trotz allen Bemühens in einer Betriebsprüfung auch nicht unter Beweis stellen konnten und im gleichen Topf landeten wie Steuerverkürzer oder Steuerhinterzieher. Es ist ein Verdienst des Finanzausschusses im Bundestag, hier hartnäckig gewesen zu sein. Nach langem Ringen hinter den Kulissen gibt es also nun ein Gesetz, und die Parlamentarier lehnen sich erschöpft zurück.

Oberflächlich betrachtet, sind [i]Kassen- und Belegpflicht, jedenfalls so halbeinige der bisherigen Kritikpunkte aufgegriffen worden: Zwar gibt es nach wie vor keine Kassenpflicht, aber die Unternehmer müssen ihre Kassen mit Seriennummer melden, auf einem amtlichen Vordruck bei den Finanzämtern; vielleicht auch als Datensatz, das wäre dann modern. Ob die Daten sinnvoll nutzbar sein werden, scheint aber eher zweifelhaft. Ferner gibt es auch keine Belegausgabepflicht, um schnell überprüfen zu können, ob der Geschäftsvorfall signiert worden ist. Aber wenn der Unternehmer ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, muss er gleichwohl einen Beleg erstellen; von dieser Belegpflicht kann sich der Unternehmer befreien lassen. Manche Beobachter betrachten das als Einladung zur offenen Ladenkasse, die häufig für Ärger mit dem Finanzamt sorgt.

Was die geplante Zertifizierung einer [i]Teutemacher, Kassenführung bei Nutzung einer „offenen Ladenkasse“ ab 2017 – Mandanten-Merkblatt, BBK 24/2016 S. 1197 NWB VAAAF-88124 technischen Sicherheitseinrichtung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik angeht, weiß derzeit niemand, was diese Wundertüte letztlich bedeuten soll. Ein Sicherheitskonzept vermutlich eher weniger. Und ob das BSI allen Ernstes die Abgabenordnung auslegen soll? Das wäre ein Armutszeugnis für die Verwaltung. Alles in allem stand bei diesem Gesetz wohl Pate das alte Sprichwort „Wasch mich, aber mach mich nicht nass“. Für technische Konzepte sind aber politische Kompromisse selten hilfreich, wie hier schon ausgeführt wurde.

Wer Unternehmer mit Bareinnahmen betreut, muss mit ihnen die neuen Regelungen besprechen. hat hierzu zwei Checklisten für die Kassenführung formuliert, die dabei helfen sollen. In hatte er bereits eine Checkliste für die offene Ladenkasse vorgestellt. Das Gesetz selbst stellen wir in einer der nächsten Ausgaben ausführlich vor.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2017 Seite 1
NWB UAAAF-89384