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Bilanzielle Besonderheiten bei Sachausschüttungen
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Zivilrechtliche Vorüberlegungen
Die Möglichkeit zur Erbringung von Sachdividenden wurde durch den Gesetzgeber mit Einfügung des § 58 Abs. 5 AktG durch das TransPuG auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Demnach kann die Hauptversammlung einer AG auch eine Sachausschüttung beschließen, sofern dies in der Satzung vorgesehen ist. Eine Sachausschüttung begründet einen direkten Anspruch der Gesellschafter auf Sachleistung.
Obgleich die Regelung explizit nur im Aktiengesetz aufgenommen ist und mithin nur Gesellschaften betrifft, die dieser Regelung unterfallen, strahlt die Norm nach der h. M. auch auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus. Demnach sollte eine Sachdividende auch bei einer GmbH möglich sein, sofern dies in der Satzung entsprechend vorgesehen ist.
[i]Ausschüttbare GegenständeGegenstand einer Sachdividende können unzweifelhaft „Sachen“, also sämtliche körperliche Gegenstände sein. Strittig ist hingegen, ob andere nicht finanzielle Vermögenswerte, wie z. B. Forderungen, ebenfalls Gegenstand einer Sachdividende sein können oder weitere Beschränkungen bestehen.
II. Erfassung in der Handelsbilanz
[i]Handelsbilanz Im Gegensatz zur Ausschüttung von Barmitteln wird ein genau bezeichneter Vermögensgegen...