Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG); Erstmalige Anwendung des Verfahrens der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung
Nach § 17 Absatz 14 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) und § 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994) hat das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Regelungen zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitzuteilen (Startschreiben).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird hiermit festgelegt, dass das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung erstmals anzuwenden ist für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem angelegt werden.
Die erstmalige Übermittlung hat danach für die in 2017 angelegten vermögenswirksamen Leistungen spätestens bis zum zu erfolgen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 des 5. VermBG i. V. m. § 93c AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom BGBl 2016 I Seite 1679). Für nach dem angelegte vermögenswirksame Leistungen sind damit keine Papierbescheinigungen (Anlage VL) mehr auszustellen; ein entsprechendes Vordruckmuster wird nicht mehr bekannt gemacht. Die Einzelheiten zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (Datensatzbeschreibung etc.) werden im Laufe des Jahres 2017 auf der Internetseite http://www.esteuer.de veröffentlicht. Das (BStBl 2014 I S. 1175) zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird zu einem späteren Zeitpunkt angepasst.
BMF v. - IV C 5 - S 2439/16/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 1435
BB 2017 S. 86 Nr. 3
DB 2017 S. 36 Nr. 1
DStR 2016 S. 11 Nr. 51
DStR 2017 S. 158 Nr. 3
EStB 2017 S. 112 Nr. 3
ErbStB 2017 S. 75 Nr. 3
GAAAF-89286