Zulassungsbescheinigung Teil I und II als Grundlagenbescheid für die Kfz-Steuer
Mindeststeuer für Saisonkennzeichen
Leitsatz
1. Der Kraftfahrzeugsteuertatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich
im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf, bereits dann erfüllt, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen
Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist.
2. Die Frage, ob ein Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum
Verkehr zugelassen worden ist, wird durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die insoweit ein Grundlagenbescheid
ist, verbindlich für die Finanzbehörde festgestellt (Aufgabe der Rspr. im Senatsurteil v. , 13 K 218/06, das noch
hinsichtlich der Frage, ob ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen worden ist, ein eigenständiges Prüfungsrecht der Finanzverwaltung
angenommen hatte).
3. Durch Ausfertigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II wird durch die Zulassungsbehörde verbindlich festgestellt,
dass die Zulassung vollständig erfolgt ist. Das gilt unabhängig davon, ob ein körperliches Kennzeichen vorhanden war und ob
dieses ggf. mit einem Siegel gestempelt worden ist.
4. Selbst bei einer fehlenden Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I wäre die Zulassung nicht nichtig. Die Aushändigung
des Fahrzeugscheins bildet keinen unerlässlichen Teil der Zulassung selbst, sondern dient lediglich als Zulassungsnachweis.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.