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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 1913/13 EFG 2017 S. 96 Nr. 2

Gesetze: KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1KraftStG § 7 Nr. 1 FZV § 3 Abs. 1 S. 3 AO§ 171 Abs. 10 AO§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KraftStDV § 6

Kraftfahrzeugsteuer bereits aufgrund Zulassung

Zulassungsbescheinigung Teil I und II als Grundlagenbescheid für die Kfz-Steuer

Mindeststeuer für Saisonkennzeichen

Leitsatz

1. Der Kraftfahrzeugsteuertatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf, bereits dann erfüllt, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist.

2. Die Frage, ob ein Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist, wird durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die insoweit ein Grundlagenbescheid ist, verbindlich für die Finanzbehörde festgestellt (Aufgabe der Rspr. im Senatsurteil v. , 13 K 218/06, das noch hinsichtlich der Frage, ob ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen worden ist, ein eigenständiges Prüfungsrecht der Finanzverwaltung angenommen hatte).

3. Durch Ausfertigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II wird durch die Zulassungsbehörde verbindlich festgestellt, dass die Zulassung vollständig erfolgt ist. Das gilt unabhängig davon, ob ein körperliches Kennzeichen vorhanden war und ob dieses ggf. mit einem Siegel gestempelt worden ist.

4. Selbst bei einer fehlenden Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I wäre die Zulassung nicht nichtig. Die Aushändigung des Fahrzeugscheins bildet keinen unerlässlichen Teil der Zulassung selbst, sondern dient lediglich als Zulassungsnachweis.

5. Die Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG findet auch für Saisonkennzeichen Anwendung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 96 Nr. 2
LAAAF-89254

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Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.09.2016 - 13 K 1913/13

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