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FG Bremen Urteil v. - 2 K 5/15 (1)

Gesetze: EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 2 Bucht. b EWGRL 388/77 Art. 24 Abs. 4 EGRL 112/2006Art. 132 Abs. 1 Buchst. m EGRL 112/2006Art. 134 UStG§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG§ 19 Abs. 1 UStG§ 19 Abs. 3 AO§ 55 GGArt. 20 Abs. 3 GG Art. 97 Abs. 1

Vermietung von Tennisplätzen durch einen gemeinnützigen Tennisverein ist umsatzsteuerfrei

kein Umsatz i. S. d. Sonderregelung für Kleinunternehmen

Anwendung von der Verwaltung nicht für allgemein anwendbar erklärter BFH-Entscheidungen durch das FG

Leitsatz

1. Die Vermietung von Tennisplätzen in einer Halle und auf Außenanlagen durch einen gemeinnützigen Tennisverein an Mitglieder und Nichtmitglieder ist für die Ausübung des Tennissports unerlässlich und daher gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der RL (EWG) 388/77 bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der RL (EG) Nr. 112/2006 umsatzsteuerfrei.

2. Steuerfreie Umsätze nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der RL (EWG) 388/77 gehören nicht zu dem Umsatz, der für Zwecke der Anwendung einer in den Mitgliedstaaten eingeführten Sonderregelung für Kleinunternehmen als Umsatz gilt.

3. Das FG hat Steuerbefreiungen nach Unionsrecht, auf die sich der Steuerpflichtige beruft, unabhängig davon zu beachten, ob entsprechende BFH-Urteile im BStBl II veröffentlicht worden sind oder auf andere Weise als verbindlich für die Finanzbehörden erklärt worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAF-89250

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Bremen, Urteil v. 10.08.2016 - 2 K 5/15 (1)

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