Registrierungspflichten
Sehr geehrte Damen und Herren,
während sich deutsche Unternehmen in Russland ab dem für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen müssen (siehe ), denkt die EU über Vereinfachungen für die Unternehmen beim grenzüberschreitenden elektronischen Handel nach. So soll das MOSS-Konzept auf den Versandhandel ausgeweitet werden und aus dem „Mini-One-Stop-Shop“ der „One-Stop-Shop“ werden. Für die Versandhändler kann dadurch die Pflicht zur Registrierung im EU-Ausland entfallen. Grambeck stellt das Maßnahmenpaket auf S. 16 im Einzelnen dar.
Im letzten Jahr hat die großzügige Entscheidung des EuGH in der für Staunen gesorgt. Nun wurde kürzlich eine Entscheidung des BFH veröffentlich, mit der dieser seine eigene Rechtsprechung geändert und sich der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen hat. Demnach wirkt die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Eine Korrektur ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht möglich. Eine Ungewissheit bleibt. Der BFH hat die Rückwirkung der Rechnungsberichtigung nur für Rechnungsergänzungen i. S. des § 31 Abs. 5 UStDV bestätigt. Ob die neue Rechtsprechung auch Anwendung findet, wenn fehlerhafte Rechnungen storniert und neu ausgestellt werden, ist noch offen. Mann greift die Entscheidung auf auf.
Eine Gestaltung der ganz besonderen Art eröffnet evtl. das Urteil des , das Grommes auf vorstellt. Dort ging es um die Rechtsfrage, ob die Rechtsfigur der umsatzsteuerlichen Organschaft durch Annahme eines einheitlichen Betriebs eine Zurechnung der landwirtschaftlichen Urproduktion des Organträgers auf die Organgesellschaft bewirkt. Abzuwarten bleibt, ob sich der BFH in der Revision V R 64/16 den Ausführungen des FG Köln anschließt.
Beste Grüße
Susanne Stillers
Fundstelle(n):
USt direkt digital 1 / 2017 Seite 1
TAAAF-89192