Außensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2017
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§ 22 Neufassung des Gesetzes
(Fuhrmann)
1§ 22 erhielt durch das JStG 2008 v. seine heutige Fassung. Die Vorschrift enthält die Ermächtigung an das Bundesfinanzministerium den Gesetzeswortlaut in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt bekannt zu machen. Die Anwendung des Gesetzes – insbesondere nach punktuellen Änderungen – ist hierdurch für den Rechtsanwender erleichtert, da dieser auf den bekannt gemachten Wortlaut zurückgreifen kann.