Außensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2017
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§ 19 Auflösung von Zwischengesellschaften
§ 19 AStG weggefallen durch Art. 24 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom (BGBl I S. 3150).
(Schütz)
1. Intention des Gesetzgebers:
1Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 sollte für Steuerpflichtige einen Anreiz begründen ausl. Zwischengesellschaften aufzulösen und die anstelle der gehaltenen Beteiligungen tretenden Wirtschaftsgüter der Zwischengesellschaft zum anteiligen Buchwert der Beteiligung in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zu übernehmen. Für den Fall einer Kapitalherabsetzung sah § 19 Abs. 2 eine sinngem. Anwendung des Abs. 1 vor. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit eine Privilegierung des Steuerpflichtigen, da für den Fall einer Auflösung oder Kapitalherabsetzung keine Hinzurechnungsbesteuerung auf den Liquidationsgewinn und keine Besteuerung der stillen Reserven erfolgen sollte. Die in der Zwischengesellschaft enthaltenen stillen Reserven konnten damit für eine zukünftige Besteuerung im Inland von der Zwischengesellschaft auf den Steuerpflichtigen überführt werden.
2§ 19 Abs. 1 Satz 4 befreite den Steuerpflichtigen für einen etwaigen Liquidationsgewinn einer Zwischengesellschaft von der Hinzurechnungsbesteuerung....