Außensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2017
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§ 14 Nachgeschaltete Zwischengesellschaften
(Geurts)
A. Systematische Stellung, Zweck und wesentlicher Inhalt
1Die Hinzurechnung nach § 7 verlangt eine direkte gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Inländers an der ausländischen Gesellschaft, und zwar entweder nach § 7 Abs. 1 unmittelbar oder nach § 7 Abs. 3 mittelbar über eine Personengesellschaft. § 7 greift demgegenüber nicht auf nachgeschaltete Gesellschaften zu. Infolgedessen hätte durch die Zwischenschaltung einer weiteren Kapitalgesellschaft die Hinzurechnungsbesteuerung leicht umgangen werden können, insbesondere durch Thesaurierung von Erträgen und anschließendem Verkauf der Gesellschaft. Hinzu kommt, dass seit der Unternehmensteuerreform v. Dividenden gem. § 8 Abs. 1 Nr. 8 grundsätzlich aktiv mit der Folge sind, dass solche Zwischeneinkünfte nach erfolgter Ausschüttung an eine ausländische Obergesellschaft bei dieser nicht erfasst und dementsprechend auch nicht nach Maßgabe der §§ 7 bis 12 hinzugerechnet werden könnten. Aus diesen Umständen resultierende etwaige Besteuerungslücken begegnet § 14 mit einer (der systemimmanenten Notwendigkeit folgenden) Regelung: Einkünfte nachgeschalteter Untergesellschaften werden nicht in einem Schritt dem inländischen Gesellschaft...