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AG Göttingen Beschluss v. - 74 IK 113/16

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine wirksame Bescheinigung auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens - und Vermögensverhältnisse gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt einen persönlichen Kontakt des Bescheinigers mit dem Schuldner voraus. Ein telefonischer Kontakt genügt nicht (Bestätigung von ; ebenso , ZVI 2015, 335; , ZInsO 2015, 599 = VIA 2015, 55 mit zust. Anm. Siebert und abl. Anm. Henning InsbürO 2015, 407, 408).

2. Ein derartiger Antrag ist als unzulässig abzuweisen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AAAAF-88815

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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AG Göttingen, Beschluss v. 17.05.2016 - 74 IK 113/16

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