SteuerStud Nr. 1 vom Seite 1

Kleider machen Leute

StB Prof. Dr. Franz Jürgen Marx | Herausgeber | steuerstud-redaktion@nwb.de

Liebe Leserinnen und Leser,

für viele von Ihnen steht bald die mündliche StB-Prüfung an, deren Vorbereitung auch in diesem Heft wieder den Schwerpunkt darstellt. Die Beiträge von , und ab bereiten Sie auf den abschließenden Teil des Examens mit Fragen und Antworten aus verschiedenen Rechtsgebieten vor. In der Vorbereitung ist es wichtig, die Abläufe zu simulieren, um Sicherheit zu gewinnen. Das didaktische Prinzip der Festigung basiert auf dem Wiederholen, Variieren und Anwenden des Erlernten. Prüfungsrelevant sind auch die anderen Beiträge zum Verbrauchsteuerrecht von Salder/ Menzel und von Grefe zur . Martini widmet sich darüber hinaus im prüfungs- und praxisrelevanten Entwicklungen im Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umwandlungssteuerrecht. In seinem Schaubild hat gekonnt umgesetzt. Und last but noch least: Auch die Problemfelder der Übungsklausur von Suck aus dem lassen sich in Fragen und Antworten übertragen.

Neben der fachlichen Vorbereitung ist das „Outfit“ für die StB-Prüfung zu bedenken. Erscheinungsbild und Körpersprache sind wesentlicher Bestandteil der Kommunikation. Gottfried Keller hat das bereits 1874 mit seiner Novelle „Kleider machen Leute“ erfasst. Heute spricht man vielfach vom „Dresscode“.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 1 EStG sind als Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel abziehbar. Hierunter fällt bspw. typische Berufskleidung des Arbeitnehmers. Das FG Münster hat hierzu kürzlich im Falle eines Orchestermusikers entschieden, dass ein schwarzes Sakko und zwei schwarze Hosen keine typische Berufskleidung, sondern bürgerliche Kleidung darstellen ( NWB HAAAF-81134). Der Argumentation des Klägers, eine private Nutzung der Kleidungsstücke sei aufgrund des Berufs des Konzert- und Orchestermusikers wegen der besonders hohen Beanspruchung bei Konzerten und Auftritten so gut wie ausgeschlossen, ist das Gericht nicht gefolgt. Um „typische Berufskleidung“ handelt es sich nur, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z. B. bei Uniformen bzw. durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme, oder durch ihre Schutzfunktion, wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o. Ä., zum Ausdruck kommt (vgl. Merx, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 19 Rn. 396). Nebenbei bemerkt: Zum Glück benötigen Sie für das StB-Examen weder einen „Schutzanzug“ noch einen „Helm“. Zurück zur Entscheidung des FG Münster: Im Gegensatz zu einem Leichenbestatter oder einem Kellner, deren schwarze Anzüge „typische Berufskleidung“ sind, dient die Kleidung des Musikers nach Auffassung des Gerichts lediglich dazu, das festliche Erscheinungsbild des Orchesters zu repräsentieren.

Auch eine Aufteilung der Bekleidungsaufwendungen entsprechend der Arbeitszeit des Klägers in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil kommt nach Ansicht des FG Münster nicht in Betracht. Die getragenen Aufwendungen sind vielmehr als Kosten der privaten Lebensführung zu qualifizieren und daher gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht steuerlich abziehbar. Das FG hat die Revision zum BFH nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grds. Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre, eine gute Vorbereitungszeit und viel Erfolg für Ihre StB-Prüfung.

Herzliche Grüße

Ihr

Franz Jürgen Marx

Fundstelle(n):
SteuerStud 1/2017 Seite 1
NWB QAAAF-88814