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Arbeitshilfe März 2020

Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung – Muster

Dr. Ulrich Hönle
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Eine Ausschlagung der Erbschaft kommt etwa dann in Betracht, wenn der Erblasser überschuldet ist oder der Erbe aus persönlichen Gründen kein Interesse an den Angelegenheiten des Erblassers hat. Die Ausschlagung, mit der der Erbe ausdrücklich erklärt die Erbschaft mit allen damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten nicht anzunehmen, ist gegenüber dem Nachlassgericht formbedürftig zu erklären, d.h. entweder zu Protokoll zu geben oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Eine weitere Möglichkeit ist die Erklärung zur Niederschrift beim Notar, der diese an das entsprechende Nachlassgericht weiterleitet. Zu beachten ist, dass im Gegensatz zur Ausschlagung eines Vermächtnisses, die Ausschlagung der Erbschaft fristgebunden ist und innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbanfall dem zuständigen Nachlassgericht vorliegen muss, § 1944 BGB. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Beteiligte eine Ausschlagungserklärung nicht formgemäß an das Nachlassgericht übermitteln und dann nach Ablauf der Ausschlagungsfrist die Erbschaft – mangels wirksamer Ausschlagung – als angenommen gilt, § 1943 BGB.

Auch der umgekehrte Fall ist denkbar, d.h. die Ausschlagung erfolgte...

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