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Neuregelung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
Wichtige Einzelheiten im Überblick
Nach § 8c KStG fallen nicht genutzte Verluste weg, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe stattfinden. Diese Beschränkung gilt allerdings nicht für bestimmte Übertragungen im Konzern (Konzernklausel) und auch nicht, soweit zum Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs stille Reserven vorhanden sind (Stille-Reserven-Klausel). Der Gesetzgeber hat nunmehr die Notwendigkeit gesehen, auch für solche Unternehmen eine Ausnahme zu schaffen, die die Voraussetzungen für die o. g. Ausnahmen zwar nicht erfüllen, bei denen für die Unternehmensfinanzierung aber häufig die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern erforderlich wird und dann nicht genutzte Verluste wegfallen. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften wird mit § 8d KStG eine entsprechende Regelung geschaffen, nach der nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels weiterhin genutzt werden können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Der Bundesrat hat dem Gesetz am zugestimmt.