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Neues zur Neutralität von Drittstaatenumwandlungen
BMF, Schreiben vom 10. 11. 2016 - IV C 2 - S 2761/0-01
Durch [i]BMF, Schreiben vom 10. 11. 2016 - IV C 2 - S 2761/0-01 NWB AAAAF-86871 das SEStEG wurde das Umwandlungssteuergesetz in weiten Teilen europäisiert, indem sein sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich (§ 1 UmwStG) ausgedehnt wurde. Umwandlungen in Drittstaaten sind jedoch auch weiterhin nur in wenigen Fällen erfasst. Nach § 12 Abs. 2 KStG können Verschmelzungen in Drittstaaten zwar steuerlich neutral gestaltet werden. Umstritten war jedoch seit einiger Zeit die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 KStG, die eine ertragsteuerliche Neutralität auf Ebene des Anteilseigners der übertragenden Körperschaft einer Drittstaatenverschmelzung – auf seinen Antrag hin – sicherstellen kann. Hier hat das BMF durch Änderung des Umwandlungssteuererlasses nun für Klarheit gesorgt. Andere Drittstaatenumwandlungen (etwa Spaltungen) sind hingegen weiterhin nicht begünstigt.
I. Problemstellung
Das [i]UmwStG als ertrag-steuerliches SonderrechtUmwandlungssteuergesetz soll als „ertragsteuerliches Sonderrecht“ bzw. „eigenständiger und sondergesetzlicher Rechtskreis“ betriebswirtschaftlich sinnvolle Umwandlungen durch steuerliche Regelungen unterstützen bzw. nicht behindern. Der persönliche Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes, der die Rechtsträger benennt, die in den Genuss dieser steuerlichen Sonderbehandlung gelangen können, besti...