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FG Hessen | Ermittlung des Veräußerungsgewinns hinsichtlich einer in Großbritannien belegenen vermieteten Immobilie
Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 4 EStG hinsichtlich einer in Großbritannien belegenen vermieteten Immobilie sind die historischen Anschaffungswerte nicht um die Absetzung für Abnutzung zu mindern, soweit sich diese aufgrund der Regelungen im DBA bisher im Inland nicht steuermindernd ausgewirkt hat.
Im Streitfall veräußerte ein inländischer Immobilienfonds nach einer Haltedauer von weniger als zehn Jahren eine in Großbritannien belegene Immobilie. Der Veräußerungsgewinn wurde nach § 4 Abs. 2 InvStG als steuerpflichtiger ausschüttungsgleicher Ertrag berücksichtigt. Der Veräußerungsgewinn unterliegt der deutschen Besteuerung, denn [i]Gewinn ist um „fiktive“ inländische AfA zu mindern – Auswirkungen aufgrund des DBA sind erst auf einer nächsten Stufe zu prüfenGroßbritannien hat von seinem nach Art. VIII Abs. 1 DBA Großbritannien bestehenden Best...