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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 08 | Lohnsteuer: Übernahme von Fortbildungskosten führt nicht zu Arbeitslohn

An Arbeitnehmer erbrachte Leistungen sind nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn einzuordnen, wenn eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Dies ist nach einem aktuellen Urteil des FG Münster zu bejahen, wenn ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte die Kosten für eine gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung der Fahrer übernimmt.

Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse eines Arbeitgebers hat jüngst das Finanzgericht Münster bejaht bei der Übernahme der Fortbildungskosten von Mitarbeitern. Der Vorteil bleibt für die Arbeitnehmer damit steuer- und sozialversicherungsfrei.

An Arbeitnehmer erbrachte Leistungen sind nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn einzuordnen, wenn eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Davon ist auszugehen, wenn sich die Vorteile für den Arbeitnehmer – wie es die Rechtsprechung formuliert – bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung erweisen, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen.

Lassen Sie uns den Sachverhalt ansehen, über...

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