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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 113/15

Gesetze: UStG § 21 Abs. 2 ZK Art. 52 ZK Art. 204 MwStSystRLArt. 2 Abs. 1 MwStSystRLArt. 61 Abs. 1 MwStSystRL Art. 156 ZKDVO Art. 859 ZKDVO Anhang 72

Anwendbarkeit von Art. 204 ZK auf die Einfuhrumsatzsteuer bei wieder ausgeführten Waren - zulässige Behandlung im Sinne von Art. 52 ZK

Leitsatz

1. Art. 204 ZK ist nicht auf die Einfuhrumsatzsteuer anwendbar, wenn Nicht-Unionswaren aus der vorübergehenden Verwahrung (Art. 50 ff. ZK) oder einem Zolllager im Ausfuhrverfahren in ein Drittland ausgeführt werden (vgl. verb. Rs. C-226/14 und C-228/14).

2. Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von Art. 52 ZK sind nur solche Maßnahmen, die final auf die Erhaltung des unveränderten Zustands, in dem sich die Ware bei Überführung in die vorübergehende Verwahrung befunden hat, gerichtet sind. Hier: Das Behandeln in einer Hammermühle (sog. "Schroten") von Sojaschrot in Pelletform, um es für den Weiterverkauf aufzubereiten, ist keine solche Maßnahme.

Fundstelle(n):
JAAAF-88624

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.10.2016 - 4 K 113/15

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