Anwendbarkeit von Art. 204 ZK auf die
Einfuhrumsatzsteuer bei wieder ausgeführten Waren - zulässige Behandlung
im Sinne von Art. 52 ZK
Leitsatz
1. Art. 204 ZK ist nicht auf
die Einfuhrumsatzsteuer anwendbar, wenn Nicht-Unionswaren aus der
vorübergehenden Verwahrung (Art. 50 ff. ZK) oder einem Zolllager im
Ausfuhrverfahren in ein Drittland ausgeführt werden (vgl. verb. Rs. C-226/14 und C-228/14).
2. Erhaltungsmaßnahmen im Sinne
von Art. 52 ZK sind nur solche Maßnahmen, die final auf die Erhaltung
des unveränderten Zustands, in dem sich die Ware bei Überführung
in die vorübergehende Verwahrung befunden hat, gerichtet sind. Hier:
Das Behandeln in einer Hammermühle (sog. "Schroten") von Sojaschrot
in Pelletform, um es für den Weiterverkauf aufzubereiten, ist keine
solche Maßnahme.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAF-88624
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.10.2016 - 4 K 113/15
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