Kosten für auf Durchführung des Einspruchsverfahrens gerichtete Untätigkeitsklage nach Hauptsacheerledigung und unterbliebener
Erledigungserklärung des Klägers
Leitsatz
1. Wurde nach Ablehnung des Kindergeldantrags und längerer Untätigkeit der Familienkasse im Einspruchsverfahren eine auf Überprüfung
des Ablehnungsbescheids im Einspruchsverfahren gerichtete Untätigkeitsklage erhoben und hat die Familienkasse daraufhin für
die streitigen Zeiträume teilweise Kindergeld festgesetzt, im Übrigen eine ablehnende Einspruchsentscheidung erlassen und
im finanzgerichtlichen Verfahren unter Bereitschaft zur Kostentragung eine Hauptsacheerledigungserklärung abgegeben, so ist
die Untätigkeitsklage mit Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, wenn der Kläger den Rechtsstreit
nicht ebenfalls für erledigt erklärt hat.
2. Ein eindeutig darauf gerichtetes Klagebegehren, den Ablehnungsbescheid in einem Einspruchsverfahren zu überprüfen, kann
vom FG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Familienkasse im finanzgerichtlichen Verfahren zur Bewilligung von Kindergeld
für alle Streitmonate verpflichtet werden soll.
Fundstelle(n): AO-StB 2017 S. 80 Nr. 3 YAAAF-88619
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Sächsisches FG, Urteil v. 10.11.2016 - 8 K 584/16 (Kg)
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