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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 584/16 (Kg)

Gesetze: FGO § 40 Abs. 1, FGO § 46 Abs. 1, FGO § 135 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 2

Kosten für auf Durchführung des Einspruchsverfahrens gerichtete Untätigkeitsklage nach Hauptsacheerledigung und unterbliebener Erledigungserklärung des Klägers

Leitsatz

1. Wurde nach Ablehnung des Kindergeldantrags und längerer Untätigkeit der Familienkasse im Einspruchsverfahren eine auf Überprüfung des Ablehnungsbescheids im Einspruchsverfahren gerichtete Untätigkeitsklage erhoben und hat die Familienkasse daraufhin für die streitigen Zeiträume teilweise Kindergeld festgesetzt, im Übrigen eine ablehnende Einspruchsentscheidung erlassen und im finanzgerichtlichen Verfahren unter Bereitschaft zur Kostentragung eine Hauptsacheerledigungserklärung abgegeben, so ist die Untätigkeitsklage mit Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, wenn der Kläger den Rechtsstreit nicht ebenfalls für erledigt erklärt hat.

2. Ein eindeutig darauf gerichtetes Klagebegehren, den Ablehnungsbescheid in einem Einspruchsverfahren zu überprüfen, kann vom FG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Familienkasse im finanzgerichtlichen Verfahren zur Bewilligung von Kindergeld für alle Streitmonate verpflichtet werden soll.

Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 80 Nr. 3
YAAAF-88619

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Sächsisches FG, Urteil v. 10.11.2016 - 8 K 584/16 (Kg)

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