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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7248/14 EFG 2017 S. 162 Nr. 2

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1UStG § 12 Abs. 1UStG § 3 Abs. 1UStG § 3 Abs. 9EGRL 112/2006 Art. 14 Abs. 1EGRL 112/2006 Art. 24 Abs. 1EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 2EGV 282/2011 Art. 6 Abs. 1 EGV 282/2011 Art. 6 Abs. 2

Ermäßigter Steuersatz bei Speisen und Getränken

Abgrenzung Lieferung zu Dienstleistung

Leitsatz

1. Als dem Regelsteuersatz unterliegende Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung gilt die mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen verbundene Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen.

2. Die Bereitstellung von Mobiliar ist nicht als Dienstleistungselement zu berücksichtigen, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.

3. Jedenfalls dann, wenn aus Verbrauchersicht eine Benutzung bereitgestellten Mobiliars zu anderen Zwecken als zum Verzehr der angebotenen Speisen nur außerhalb der Öffnungszeiten des Betriebes geduldet ist, ist jedoch von einer ausschließlichen Bestimmung der Möbel zur Verzehrerleichterung auszugehen.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 25
DStRE 2017 S. 1067 Nr. 17
EFG 2017 S. 162 Nr. 2
UStB 2017 S. 50 Nr. 2
UAAAF-88616

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.10.2016 - 7 K 7248/14

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