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Verjährung von Beitragsansprüchen
Besonderheiten in der gesetzlichen Sozialversicherung
Sämtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung. Für die Sozialversicherung gibt es besondere Verjährungsvorschriften, die aber teilweise auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des BGB verweisen. Die Verjährung spielt in Zusammenhang mit Leistungsansprüchen, aber auch mit Ansprüchen auf Beiträge eine wichtige Rolle. Sozialversicherungsbeiträge unterliegen nach § 25 SGB IV der Verjährung. Angesprochen werden hier auch die Beiträge zur Rentenversicherung. Dort gibt es im Übrigen auch besondere Vorschriften für die Verjährung von Beiträgen.
I. Grundsätze
Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 SGB IV).
Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder...