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Arbeitsrecht | keine Teilzeitarbeit im heilpädagogischen Kindergarten
Der Wunsch eines Arbeitnehmers auf Verringerung seiner bisherigen vertraglichen Arbeitszeit und auf deren (Neu-)Verteilung darf die betrieblichen Abläufe nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Arbeitgeber ist deshalb berechtigt, seine Zustimmung aus ”entgegenstehenden Gründen” zu verweigern. So kann das Kindesinteresse in einem heilpädagogischen Kindergarten an einer täglichen kontinuierlichen Betreuung durch dasselbe Personal einer Abkoppelung der täglichen Anwesenheits- und Betreuungszeiten von den Öffnungszeiten des Kindergartens zugunsten einer Gruppenleiterin dem Wunsch auf Teilzeitarbeit entgegenstehen ().