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Keine Organschaft mit Nichtunternehmer als Organträger
Der BFH hat mit seinem die h. M. bestätigt, dass Organträger nur ein Unternehmer sein kann und die unternehmerische Tätigkeit einer Tochter-Kapitalgesellschaft nicht deshalb abfärbt, weil die Eingliederungsmerkmale erfüllt sind.
A. Leitsätze
1. Ein Unternehmer, der die einem kommunalen Zweckverband nach Landesrecht obliegende Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser übernimmt und dafür einen vertraglichen Anspruch gegen den Zweckverband auf Weiterleitung von Fördermitteln erlangt, die dieser erhält, erbringt grundsätzlich eine steuerbare Leistung gegen Entgelt.
2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass auch ein Nichtunternehmer Organträger sein kann.
B. Sachverhalt
Gegenstand des Unternehmens einer GmbH war „die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverteilung von Wasser sowie alle mit der Wasserversorgung in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, die Ableitung und Behandlung von Abwasser sowie alle mit der Abwasserbeseitigung im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen“. Hierfür errichtete, unterhielt und betrieb die GmbH die erforderlichen Anlagen und hielt das „Know-how“ vor. Anteilseigner der GmbH war zu 100 % der „Regionale Zweckverband kommunale Wasserversorgung