Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Straf-/bußgeldrechtliche Risiken bei nicht ordnungsgemäßen Rechnungen?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAF-88073 Unternehmerfreundlich hat der EuGH festgestellt, dass Rechnungsberichtigungen eine steuerliche Rückwirkung haben können (, Senatex NWB XAAAF-82024). Das Verzinsungsrisiko ist damit gebannt. Doch der EuGH verweist auf mögliche bußgeld- und strafrechtliche Sanktionen. Welche Risiken bestehen für Unternehmer und Berater?
Ausführlicher Beitrag s. .
Risiko bei Leichtfertigkeit und Vorsatz
[i]Strafrechtliche Rückwirkung ungeklärtZu klären ist, ob die steuerliche Rückwirkung auf die bußgeld- oder strafrechtliche Beurteilung übertragen werden kann. Bei Leichtfertigkeit könnte der Tatbestand des § 378 Abs. 1 AO (leichtfertige Steuerverkürzung als Bußgeldtatbestand) und bei Vorsatz der Straftatbestand des § 370 AO (Steuerhinterziehung) vorliegen. Hierbei handelt es sich um Einzelfallentscheidungen.
Unberechtigte Geltendmachung der Vorsteuer?
[i]Bisherige Rechtsprechung sieht SanktionsmöglichkeitBisher hat der BFH die Ansicht vertreten, dass eine ordnungsgemäße Rechnung materiell-rechtliche Voraussetzung für den entsprechenden Vorsteueranspruch ist ( NWB TAAAE-17159). Diese bisherige Sichtweise wertet die ordnungsgemäße Rechnung als eine steuerlich erhebliche Tatsache i. S. der § 370, § 378 Abs. 1 AO. H...