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Steuer- und handelsbilanzielle Behandlung von Aktien im Betriebsvermögen
Zur voraussichtlich dauernden Wertminderung und Teilwertabschreibung
Aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus werden festverzinsliche Wertpapiere derzeit zunehmend unattraktiv. Viele Kapitalanleger beteiligen sich stattdessen durch Aktienkäufe an den Unternehmensgewinnen der Aktiengesellschaften. Der nachfolgende Beitrag geht auf die bilanzielle Behandlung von Aktien ein.
I. Aktien
[i]Nennbetrags- und Stückaktien Jede Aktiengesellschaft (AG) hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (§ 1 Abs. 2 AktG). Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt gem. § 7 AktG 50.000 €. Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Nennbetragsaktien lauten auf einen festen Nenn-/Nominalwert und müssen auf mindestens 1 €, höhere Aktien-Nennbeträge auf volle Euro lauten (§ 8 Abs. 2 AktG). Der Nennwert multipliziert mit der Anzahl der Aktien ergibt so das Grundkapital. Im Gegensatz dazu lauten Stückaktien auf keinen Nennbetrag; sie sind am Grundkapital einer AG in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende Anteil am Grundkapital darf 1 € nicht unterschreiten (§ 8 Abs. 3 AktG).
Ob es sich um Nennbetragsaktien oder um Stückaktien handelt, ist in der Satzung der AG festgelegt.