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Steuerrecht | Passivierung von Darlehen nach Verschmelzung
Nach dem FG Hamburg ist die Wiedereinbuchung einer Verbindlichkeit durch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu kompensieren, wenn die Wiedereinbuchung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen ist.
Im Streitfall waren E und F an der G-GmbH beteiligt und hatten Forderungen gegen die G-GmbH. Beide erklärten einen [i]Erst Forderungsverzicht, dann Anteilsübertragung Forderungsverzicht mit Besserungsabrede, so dass bei der G-GmbH ein außerordentlicher Ertrag entstand. Anschließend verkauften sie ihre Anteile an die A-GmbH. Schließlich wurde die G-GmbH auf die A-GmbH verschmolzen. [i]Verschmelzung und BesserungseintrittHierdurch trat der Besserungsfall ein, weil die A-GmbH über genügend Geld verfügte, um die Verbindlichkeiten gegenüber E und F zu erfüllen. Die A-GmbH buchte daher die Verbindlichkeiten gewinnmindernd ein.
Diesen Vorgang wertete das FG...