BBK Nr. 24 vom Seite 1169

Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand – zwischen Typisierung und Willkür

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Wer wünscht sich nicht auch ein einfaches und übersichtliches Steuerrecht? Zumindest so lange, wie die Vereinfachung nicht zum Nachteil gereicht, weil dann doch niemand auf Einzelfallgerechtigkeit verzichten möchte. So weit, so verständlich. Ein Mittel zur Vereinfachung stellt die sog. typisierende Betrachtung dar, das heißt die manchmal mehr oder weniger grobe und als mehr oder weniger gerecht empfundene Vereinfachung eines Sachverhalts. Ein Beispiel hierfür stellt die jüngst veröffentlichte Rechtsprechung des BFH zu den anschaffungsnahen Herstellungsaufwendungen dar. Der BFH entschied, dass klassische Schönheitsreparaturen innerhalb des Zeitraums von drei Jahren nach dem Erwerb zu aktivieren sind, wenn insgesamt die 15%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG überschritten wird. Eine Aufteilung der Kosten soll nicht mehr zulässig sein.

Die BFH-Entscheidungen waren für und Anlass, ab die Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand bei Gebäuden für die Handelsbilanz und für die Steuerbilanz zu beleuchten. Neben einer Systematisierung der gesetzlichen Grundlagen bieten sie in ihrem Beitrag einen roten Faden durch das Dickicht einer umfangreichen und ausufernden Rechtsprechung und erläutern etwa, welche Prüfschritte notwendig sind, um anschaffungsnahe Herstellungskosten zu identifizieren. Zudem gehen sie darauf ein, welche Auswirkungen Baumaßnahmen auf die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen und die Liquidität haben. Deutlich wird durch den Beitrag, wie wenig objektiv lösbar dieses deshalb naturgemäß streitbefangene Bilanzierungsthema ist.

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Im Buchführungs-Seminar dieser Ausgabe setzt die Reihe zur Personengesellschaft fort und zeigt, wie Pensionsrückstellungen für Mitunternehmer zu behandeln sind und welche buchhalterischen Konsequenzen aus Steuern, Steuerentnahmen und Spenden zu ziehen sind.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2016 Seite 1169
RAAAF-88121