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GK Nr. 12 vom Seite 18

Inventur – Die große Bestandsaufnahme

Julia Schumacher M. A.; Hamburg

Kunden stehen vor verschlossenen Ladentüren, Betriebsteile sind für Stunden stillgelegt und unter Auszubildenden geht ein Schreckgespenst um. All das aus einem einzigen Grund: Die jährliche Inventur ist angesagt. Sind alle Unternehmen zur Inventur verpflichtet oder gibt es Ausnahmen? Wann und wie muss eine Inventur durchgeführt werden? Eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften sowohl im Handelsgesetzbuch (HGB) als auch in der Abgabenordnung (AO) sind zu beachten.

Gesetze und Vorschriften

Die Verpflichtung zur mengen- und wertmäßigen Bestandsaufnahme aller Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit und ihre jährliche Wiederholung liegt in Gesetzen sowie in handels- und steuerrechtlichen Vorschriften begründet. Vornehmlich in denen des Handelsgesetzbuches, hier in den §§ 238, 239, 240 HGB sowie in § 140 AO.

Soweit zunächst zu den handels- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, die zu erfüllen sind. Doch abgesehen davon hat der Unternehmer selbst ein vitales Interesse an der Inventur, um Auskunft über den Stand der Vermögenswerte und Schulden seines Betriebes zu erhalten. Ohne Kenntnis dieser Daten, müssten u. U. betriebswirtschaftliche Entscheidungen „aus dem hohlen Bauch“ getroffen werden, was zu fatalen Konsequenze...