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Arbeit 4.0 und Rentenversicherungspflicht Soloselbständiger
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAF-87620 Die aktuelle Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich der Rentenversicherungspflicht von Soloselbständigen mit einem Auftraggeber erweitert. In der Konsequenz werden nun auch solche Unternehmer der Rentenversicherungspflicht unterworfen, die ihre Dienste in der Welt der „Arbeit 4.0“ über Internetplattformen anbieten oder abwickeln. Zu denken ist beispielsweise an Uber-Fahrer, Airbnb-Vermieter, Amazon-Marketplace-Verkäufer oder Crowdworker auf Plattformen wie 99designs, Jovoto oder Clickworker. Zahlreiche Pflichtmitgliedschaften, die von der Erweiterung des Auftraggeberbegriffs erzeugt wurden, dürften bislang unerkannt geblieben sein.
Ausführlicher Beitrag s. .
Die hergebrachte Systematik des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
Selbständige sind dann Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Dies gilt grds. für Selbständige aller Branchen und Berufsgruppen, die einen jährlichen Gewinn von über 5.400 € erwirtschaften. [i]„Prüfsieb“: Ist im Wesentlichen nur ein Auftraggeber vorhanden?Die Kernfrage lautet: Verfügt der Selbständige im Wesentlichen nur über einen Auftraggeber? Naheliegend wäre ...