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Arbeitsrecht | Kein Betriebsübergang infolge Identitätsverlusts der wirtschaftlichen Einheit
Bei einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang kommt § 613a BGB nur dann zur Anwendung, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. NWB EAAAE-04531). Dazu bedarf es einer Gesamtbewertung sämtlicher, den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen, so dass eine isolierte Betrachtung bloß einzelner Teilaspekte zur Identitätswahrung nicht infrage kommt. Folglich lässt sich damit auch ein Betriebsübergang unter Hinweis darauf, dass die sächlichen Mittel, die für den Betrieb identitätsprägend waren (hier: Rettungsfahrzeuge für einen Rettungsdienst), nicht auf den Erwerber übergegangen sind, nicht ablehnen.
Ebenso wie in produzierenden Gewerbe, in denen die wirtschaftliche Einheit stark von den Aktiv...