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Bilanzierung | Höchstbetragsberechnung für die Bildung von Atomanlagenrückstellungen
Nach dem ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags der Atomanlagenrückstellung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV die Kernenergieschäden betreffende Sach- und Haftpflichtversicherungssumme für die summenmäßig am höchsten versicherte Einzelanlage anzusetzen und keine Trennung nach den Sparten Schadens- und Haftpflichtversicherung – unter Berücksichtigung der dort jeweils am höchsten versicherten Anlage – vorzunehmen.
Das Urteil ist zur Rückstellungsbildung für die Risiken eines Rückversicherungsunternehmens aus der Sach- und Haftpflichtversicherung für Atomanlagen ergangen. Über den Maßgeblichkeitsgrundsatz finden § 341h Abs. 2 HGB und § 30 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen als Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Eingang in die Steuerbilanz. [i]infoCenter „Rückstellungen – ABC“ NWB EAAAC-48135 Das rückstellungspflichtige Risiko ergibt sich danach aus der durch das Versicherungsunter...