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Umsatzsteuer | Erlass von Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG
Nach § 26 Abs. 3 UStG kann die USt für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder erlassen werden. Bei Luftverkehrsunternehmern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird eine niedrigere Steuerfestsetzung oder ein Erlass davon abhängig gemacht, dass das Land, in dem der Luftverkehrsunternehmer seinen Sitz hat, in dem vom BMF herausgegebenen Verzeichnis der Länder aufgeführt ist, zu denen die Gegenseitigkeit festgestellt ist. Mit Schr. v. - IV D 1 - S 7433 - 10/03 hat das BMF das Verzeichnis der Länder, zu denen die Gegenseitigkeit nach § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist, nach dem Stand vom neu herausgegeben. Dieses Verzeichnis wird nunmehr gemäß um die Länder Serbien und Montenegro, Seychellen...