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Umsatzsteuer | Vorsteuervergütung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Steuerpflichtige (§ 18 Abs. 9 UStG 1993)
Mit hat der BFH zur Auslegung der Begriffe „ansässig„ und „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit„ (§ 18 Abs. 9 UStG 1993) Stellung genommen. Mit dem Verfahren zur Vorsteuervergütung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Stpfl. nach § 18 Abs. 9 Satz 6 und 7 UStG 1993 i. V. mit §§ 59 ff. UStDV 1993 hat der Gesetz- und Verordnungsgeber Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG i. V. mit Art. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG umgesetzt. Die in § 18 Abs. 9 UStG 1993 enthaltenen Begriffe „ansässig„ bzw. „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit„ sind daher richtlinienkonform auszulegen. Die Auslegung dieser Begriffe ist dem EuGH vorbehalten.