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Steuerermäßigung für Jugendherberge nur bei Leistungen an Jugendliche
Gemäß § 4 Nr. 24 UStG sind die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung erstreckt sich prinzipiell auf Leistungen, die unmittelbar dem Satzungszweck diesen. Damit sind grundsätzlich nur die Leistungen steuerfrei, die Jugendgruppen und Schulklassen sowie Familien zugutekommen. Allein reisende Erwachsene werden vom Satzungszweck nicht erfasst. Eine Steuerbefreiung kommt damit nicht in Betracht. Bislang war aber die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG nicht ausgeschlossen.
A. Leitsatz
Die Steuersatzermäßigung für Jugendherbergen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG i. V. mit §§ 64, 68 Nr. 1 Buchst. b AO gilt nicht für Leistungen an allein reisende Erwachsene.
B. Sachverhalt
Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, der Jugendherbergen und andere jugendgemäße Unterkünfte baut, unterhält und bewirtschaftet. Die Einrichtungen stehen allen Mitgliedern des Deutschen Jugendherbergswerkes und der International Youth Hostel Federation offen.
Neben den üblichen Leistungen gegenüber Jugendg...