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Entgeltaufteilung bei Übernachtungs- und Frühstücksleistungen, sowie Zurechnung von Kosmetiker- und Massageleistungen in einem Hotel
Das Finanzgericht (FG) hatte im Rechtsstreit 4 K 59/14 darüber zu befinden, wie ein in einem Hotel entrichtetes Entgelt aufzuteilen ist, wenn dabei sowohl begünstigte Übernachtungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) als auch nicht begünstigte Frühstücksleistungen erbracht wurden; zudem war die Frage der Zurechnung von Zusatzleistungen (Kosmetiker-/Massageleistungen) zum Hotelbetreiber streitig.
A. Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Zusammenhang mit zwei Hotels Umsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Die Hotels bewarben ihre Leistungen einerseits über eine Homepage im Internet sowie andererseits über Werbeflyer, die im Hotel erhältlich waren. Die Kunden der Hotels konnten neben einer Übernachtung/einem Zimmer u. a. ein Frühstück sowie verschiedene Kosmetiker- und Massageleistungen erhalten.
Es war unstreitig, dass sich die Preise der Hotels aus dem (je nach Zimmer unterschiedlichen) Preis für die Übernachtung, sowie einem Preis für das Frühstück in Höhe von jeweils 5,00 €/Person zusammensetzte. Es war für die Kunden stets von vornherein erkennbar, aus welchen Preiskomponenten sich die insgesamt zu zahlende Summe ergab, und dass dabei auf das Frühstück ein Preis von 5,00 € entfiel. Wenn e...