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Equity-Bilanzierung wechselseitiger Beteiligungen
I. Sachverhalt
A und B haben jeweils einen Konzernabschluss aufzustellen, in dem neben vollkonsolidierten Tochterunternehmen auch equity-Beteiligungen einzubeziehen sind. Zwischen beiden Konzernen besteht eine wechselseitige Beteiligung (Überkreuzbeteiligung): A ist mit 40 % an B beteiligt, B mit 20 % an A.
Das Ergebnis der beiden Konzerne vor Berücksichtigung dieser wechselseitigen Beteiligung („Eigenergebnis“) beträgt 800 T€ für A und 600 T€ für B.
II. Fragestellung
Wie beeinflusst die wechselseitige Beteiligung das Konzernergebnis beider Gruppen?
III. Lösungshinweise
1. Rechtliche Grundlagen
Nach § 312 Abs. 4 HGB ist der Wertansatz einer equity-Beteiligung u. a. um die anteiligen Eigenkapitalveränderungen, damit insbesondere auch um das anteilige Ergebnis des Beteiligungsunternehmens fortzuschreiben. Dabei ist nach § 312 Abs. 6 Satz 2 HGB auf den Anteil am Konzernergebnis abzustellen. § 312 Abs. 5 Satz 2 HGB schreibt die entsprechende Anwendung von § 304 HGB, damit eine Zwischenergebniseliminierung vor.
2. Anwendung auf den Sachverhalt
2.1 Iterative Ergebnisermittlung
In der Anwendung von § 312 Abs. 4 HGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ergibt sich eine technische Schwierigkeit. Wollte etwa A 40 % des gesamten Konzernergebnisses der B berücksichtigen, flösse in di...