Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aktuelles zur Vorsteueraufteilung bei unterschiedlich genutzten Gebäuden
Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar (§ 15 Abs. 4 Satz 1 UStG), der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Gesetzlich wird hierzu bestimmt, dass eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG). Diese Vorschriften sind richtlinienkonform auszulegen.
Der BFH hat sich aktuell mit der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden auseinandergesetzt ( NWB NAAAF-82840, DStR 2016 S. 2280 = Kurzinfo StuB 2016 S. 757 NWB FAAAF-83310; vgl. dazu auch Sievert, , in dieser Ausgabe).
Im Urteilsfall führte die Grundstücksgemeinschaft ...