Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbesteuer | Gewerbesteuerliche Kürzung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr; keine Anwendung auf die Binnenschifffahrt
(1) Die gewerbesteuerliche Kürzung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gem. § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 (i. d. F. des JStG 2007) greift auch, wenn mit diesen Schiffen ausschließlich Güter transportiert werden. (2) Die Kürzung gilt nur für die Seeschifffahrt. Binnenschifffahrtsunternehmen können die Begünstigung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 (i. d. F. des JStG 2007) nicht in Anspruch nehmen (Bezug: § 9 Nr. 3 Satz 2 bis 5 GewStG 2002 i. d. F. des JStG 2007; § 11 Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 GewStG 1991; § 34c Abs. 4 EStG 1958 bis 1997; § 5a EStG 1997 i. d. F. des Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes/2002).
Die Summe des für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinns und der Hinzurechnungen wird nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG 2002 um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gechar...