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Auslegung und Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft i. S. des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO
(1) Als Verwaltungsakt gelten für die verbindliche Auskunft i. S. des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO die für Verwaltungsakte allgemein geltenden Grundsätze der Auslegung nach dem sog. Empfängerhorizont (entsprechend § 133 BGB). (2) Im Verfahren über die Steuerfestsetzung ist allein die Wirksamkeit der verbindlichen Auskunft maßgebend, die von ihrer Rechtmäßigkeit im Grundsatz unabhängig ist. (3) Die „Verwirklichung des Sachverhalts“ i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 StAuskV bezieht sich auf den der Auskunft zugrunde liegenden tatbestandsrelevanten Sachverhalt, der die fragliche steuerliche Rechtsfolge auslöst. Dass die Auskunftserteilung für die spätere Sachverhaltsverwirklichung ursächlich wäre, wird von § 89 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. mit § 2 Abs. 1 StAuskV nicht verlangt (Bezug: § 89 Abs. 2, § 124, § 126 Abs. 1 AO; § 1, § 2 StAuskV).
Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO können die Finanzämter und das Bundeszentralamt für S...